Vor diesem Hintergrund erachtet die Kammer die vom Beschuldigten geschilderte «Extremsituation» als stark übertrieben. Nebst der Tatsache, dass die nachfolgenden Fahrzeuge ohne Weiteres nach rechts wechseln konnten, konnte mit 60 km/h auch die bei der Streifenverengung zulässige Höchstgeschwindigkeit gefahren werden.