59 Z. 33–34) – auch die Fahrzeuge hinter dem Beschuldigten sukzessive auf den rechten Fahrstreifen wechselten. Es ist nicht ersichtlich, wieso dieser für die nachfolgenden Fahrzeuge scheinbar problemlos erfolgte Streifenwechsel für den Beschuldigten selbst nicht möglich gewesen sein sollte. Er selbst wollte aber lieber erst weiter vorne reinfahren (vgl. pag. 59 Z. 35– 36). Vor diesem Hintergrund erachtet die Kammer die vom Beschuldigten geschilderte «Extremsituation» als stark übertrieben.