Der Umstand, dass Polizist D.________ davon spricht, er habe nicht voll auf die Bremse gemusst, belegt im Übrigen, dass dieser den Beschuldigten nicht übermässig belastet. Dass Polizist D.________ dem Beschuldigten nicht Platz gemacht und ihn vorne «reingelassen» hat, ist darauf zurückzuführen, dass er davon ausging, dass der Beschuldigte hinter ihm auf den Normalstreifen wechseln würde (pag. 2), so wie – den Angaben des Beschuldigten zufolge (pag. 59 Z. 33–34) – auch die Fahrzeuge hinter dem Beschuldigten sukzessive auf den rechten Fahrstreifen wechselten.