__ habe dem Beschuldigten gesagt, dass er lediglich vom Gas habe gehen müssen (pag. 35 Z. 58; vgl. pag. 147 Z. 17), hat jener doch in der Anzeige und als Zeuge befragt ausgeführt, er habe gebremst, um den Sicherheitsabstand wieder herzustellen (pag. 2; pag. 63 Z. 23–26). Der Umstand, dass Polizist D.________ davon spricht, er habe nicht voll auf die Bremse gemusst, belegt im Übrigen, dass dieser den Beschuldigten nicht übermässig belastet.