61 Z. 22–23). Schliesslich fällt auf, dass der Beschuldigte, der sich der Knappheit seines Manövers am 20. September 2015 bewusst war, im Laufe des Verfahrens gegenüber Polizist D.________ ein zunehmend «angriffigeres» Verhalten an den Tag legte. So soll Polizist D.________ eine sture Haltung eingenommen haben. Dieser habe das Tempo nicht verringert und er habe gesehen, dass das Fahrzeug gekommen