SR 741.01) gewesen, sind die Ausführungen von dessen Ehefrau als tendenziell beschönigend zu qualifizieren. Dies auch in Anbetracht, dass es bei Abständen zwischen den Fahrzeugen von – wie der Beschuldigte angibt (pag. 61 Z. 14) – 20 Meter gar nicht möglich war, dass es nicht knapp war (vgl. auch pag. 66 Z. 3–8). Die Feststellung der Ehefrau des Beschuldigten, sie «sehe noch das grosse schwarze Auto vom Polizisten vor mir» (pag. 65 Z. 15), scheint mit dem angeblich normalen Fahrmanöver denn auch schwer vereinbar. Wer erinnert sich schon an ganz normale Abläufe und einzelne Fahrzeuge auf einer «08.15- Autobahnfahrt»?