folgten, dass sich die «Sache» auf diese Weise einfach und unbürokratisch lösen lasse und sich der Beschuldigte nicht bewusst war, dass «das so weit geht und für eine solche Sache beigezogen wird» (pag. 147 Z. 40). Die Aussagen der Ehefrau des Beschuldigten sind mit Vorsicht zu geniessen, geht sie doch gar davon aus, es sei alles ganz normal abgelaufen (pag. 65 Z. 16), sie habe gefunden, es sei genug Platz gewesen um vornerein zu fahren und sie habe nicht das Gefühl gehabt, dass es knapp gewesen sei (pag. 65 Z. 32–35). Da selbst der Beschuldigte davon spricht, es sei knapp und wahrscheinlich nicht nach Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01) gewesen