7 so groben Fehler begangen habe…» (pag. 8). Nachdem für den Beschuldigten der erste «Chlupf» (pag. 8) vorbei war und er eine Nacht Distanz zur Kontrolle hatte, ist angesichts des Tatvorwurfes entgegen dem Beschuldigten nicht davon auszugehen, dieser habe – notabene gegenüber dem ihn belastenden Polizeibeamten – ein Wort vergessen, er hätte «haben soll» schreiben wollen (vgl. pag. 61 Z. 18; pag. 147 Z. 30; pag. 148 Z. 7). Auch ist nicht ersichtlich, wo die Ironie dieser Aussage liegen soll.