Warum Polizist D.________ hätte schreiben sollen, der Beschuldigte sei sich der Knappheit des Manövers bewusst gewesen, wenn dies nicht so gesagt worden wäre, ist nicht ersichtlich. Der Beschuldigte hätte sich wohl kaum einsichtig gezeigt und den Tatvorwurf von Polizist D.________ am 20. September 2015 ohne Weiteres hingenommen, wenn er sich keines Fehlverhaltens bewusst gewesen wäre. Auch wenn, wie der Beschuldigte angab, er (mehr oder weniger) unter Schock gestanden haben sollte, ist nicht nachvollziehbar, wieso er sich dabei selbst belasten sollte, zumal er selbst angab, dass er, als der Polizist ihm den Vorwurf offenbart habe, realisierte habe, was passiert sei (pag.