90, S. 11 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Auch sonst ist den Aussagen in der Berufungsverhandlung die Tendenz zu entnehmen, das eigene Verhalten mit fortlaufender Zeit beschönigend darzustellen und die äusseren Umstände zu dramatisieren, so etwa in der mehrmals wiederholten allgemeinen Bemerkung, sein Verhalten sei den Umständen entsprechend bzw. der Situation angepasst gewesen. Wenn der Beschuldigte nunmehr angibt, er sei davon ausgegangen, er habe das Dienstfahrzeug locker überholen können, für ihn sei es ein normales, flüssiges Manöver gewesen und er habe überhaupt nicht realisiert, dass da etwas habe falsch gewesen sein sollen (pag. 60 Z. 2–5, pag.