Soweit er den Abstand aber mehr als eineinhalb Jahre nach dem Vorfall plötzlich mit 6–8 Meter angibt, widerspricht dies klar seinen eigenen Schätzungen zum Abstand, die in den ersten beiden Einvernahmen konstant 5–6 Meter betrugen. Dieser Versuch, seine Handlungen weiter zu bagatellisieren, dürfte auch vor dem Hintergrund erfolgt sein, dass die Vorinstanz in ihren Erwägungen andeutete, dass selbst wenn man auf das vom Beschuldigten Angegebene abstellte, von einer groben Verkehrsregelverletzung auszugehen wäre (vgl. pag. 90, S. 11 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).