64 Z. 1), was nicht nur der Konstanz der Angaben nicht entgegensteht, sondern auch zum Ausdruck bringt, dass der Polizist den Beschuldigten nicht übermässig zu belasten versucht. Die Angaben, wonach es knapp war, bestätigte der Beschuldigte auch in der Berufungsverhandlung insofern, als er angab, dass der Abstand nicht nach dem «Büchlein» gewesen sei und das Manöver nicht den Verkehrsregeln entsprochen habe (pag. 147 Z. 23–25). Soweit er den Abstand aber mehr als eineinhalb Jahre nach dem Vorfall plötzlich mit 6–8 Meter angibt, widerspricht dies klar seinen eigenen Schätzungen zum Abstand, die in den ersten beiden Einvernahmen konstant 5–6 Meter betrugen.