Auch weichen die Angaben des Polizisten D.________ betreffend des Abstandes beim Wiedereinbiegen nur geringfügig von den eigenen Angaben des Beschuldigten in den ersten beiden Einvernahmen ab, der von 5–6 Meter sprach (pag. 60 Z. 34; pag. 34 Z. 40), wobei es wahrscheinlich nicht nach dem Strassenverkehrsgesetz gewesen sei (pag. 60 Z. 37; pag. 35 Z. 73–74) respektive «es war knapp, meiner