Die ehrlich wirkende Aussage von Polizist D.________, man könne sich vorstellen, dass die Motivation auf dem Heimweg nach einem Wochenende Dienst nicht sehr hoch sei und es anders sei, wenn man es bei einem zivilen Polizeiwagen mache (pag. 64 Z. 16–19), legt den Schluss nahe, dass es ihm eher zuwider war, tätig werden zu müssen, dies aber wegen seiner Anzeigepflicht nach Art. 302 StPO als gesetzlich geboten erachtete. Dieses Aussageverhalten von Polizist D.________ lässt vermuten, dass er einen weniger gravierenden Vorfall nicht sanktioniert hätte.