entsprechend führte Polizist D.________ auch aus, es sei «nicht mehr in seinem Handlungsspielraum» gewesen (pag. 64 Z. 20). Wenn tatsächlich ein ungefährliches und unproblematisches Überholmanöver vonstatten gegangen wäre, wie der Beschuldigte angibt, hätte es für Polizist D.________ keinen Grund für ein Anhalten des Beschuldigten und eine Anzeige gegeben. Die ehrlich wirkende Aussage von Polizist D.________, man könne sich vorstellen, dass die Motivation auf dem Heimweg nach einem Wochenende Dienst nicht sehr hoch sei und es anders sei, wenn man es bei einem zivilen Polizeiwagen mache (pag.