Was die Darstellung von Polizist D.________ anbelangt, ist für die Kammer zwar nicht ersichtlich, inwiefern diese aufgrund der verwendeten Hilfsgrösse oder der Durchführung einer Kontrolle glaubhafter erscheinen sollten. Von Bedeutung ist indessen, dass sich Polizist D.________ nach einem Dienstwochenende und offenbar ohne Enthusiasmus (vgl. pag. 64 Z. 16–19) bemüssigt fühlte, den Beschuldigten aufgrund des Geschehenen anzuhalten und anzuzeigen. Das Verhalten des Beschuldigten muss von einer erheblichen Tragweite gewesen sein; entsprechend führte Polizist D.__