Wenn es tatsächlich so eng war, wie Polizist D.________ angab, hat dies auch der Beschuldigte realisiert, womit die ganzen Ausführungen der Vorinstanz zu erschwerten Abstandschätzungen des Überholenden theoretischer Natur sind und nicht weiterhelfen. Was die Darstellung von Polizist D.________ anbelangt, ist für die Kammer zwar nicht ersichtlich, inwiefern diese aufgrund der verwendeten Hilfsgrösse oder der Durchführung einer Kontrolle glaubhafter erscheinen sollten.