10. Würdigung der Kammer Polizist D.________ sprach in der Anzeige von einem Abstand von geschätzten 2-3 Metern, in welchem der Beschuldigte mit seinem Fahrzeug vor ihm auf den Normalstreifen wechselte (pag. 2). Anlässlich der Zeugenbefragung an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab er einen Abstand von 4–5 Metern an, «um auf der sicheren Seite zu sein» (pag. 64 Z. 1). Wenn es tatsächlich so eng war, wie Polizist D.________ angab, hat dies auch der Beschuldigte realisiert, womit die ganzen Ausführungen der Vorinstanz zu erschwerten Abstandschätzungen des Überholenden theoretischer Natur sind und nicht weiterhelfen.