5 D.________ den Abstand im direkten Blickfeld gehabt. Zudem habe Polizist D.________ im Gegensatz zum Beschuldigten für seine Distanzschätzung eine Hilfsgrösse verwendet. So sah es die Vorinstanz als erwiesen, dass der Beschuldigte in einem Abstand von 5 Metern vor das zivile Dienstfahrzeug auf den Normalstreifen gewechselt habe, wobei der Abstand so knapp gewesen sei, dass der Polizist habe bremsen müssen (pag. 85 ff., S. 6 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).