9. Würdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz hat den Anzeigerapport sowie die Aussagen des Beschuldigten, des Zeugen D.________ und der Zeugin, der Ehefrau des Beschuldigten, gewürdigt. Die Abstandsangaben von Polizist D.________ erachtete sie grundsätzlich als realistischer und glaubhafter als jene des Beschuldigten und seiner Ehefrau. Dies u.a. deshalb, weil sich das Geschehen im Rücken des Beschuldigten und seiner Ehefrau abgespielt habe, womit das ohnehin schwierige Schätzen von Abständen im rollenden Verkehr weiter erschwert würde; demgegenüber habe Polizist