4 In der anlässlich der Berufungsverhandlung durchgeführten Einvernahme wiederholte der Beschuldigte, dass er mit der Beurteilung des Vorfalles nicht einverstanden sei. Die Verhältnisse seien extrem gewesen und seine Handlung der Situation angepasst; seines Erachtens sei alles ganz normal abgelaufen. Der Polizist sei ziemlich gestresst gewesen, habe dies auch zum Ausdruck gebracht und überreagiert. Als der Polizist ihm den Vorwurf des ungenügenden Abstandes offenbart habe, habe er realisiert, was passiert sei;