33 ff.), am 26. September 2016 anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 59 ff.) und ein drittes Mal im Rahmen der Berufungsverhandlung vom 13. Juni 2017 einvernommen (pag. 146 ff.). Polizist D.________ und E.________, Ehefrau und damalige Beifahrerin des Beschuldigten, wurden in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als Zeugen einvernommen (pag. 63 f. und pag. 65 f.). Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten und der beiden Zeugen zutreffend in zusammengefasster Form wiedergegeben (pag. 83 ff., S. 4 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), worauf an dieser Stelle verwiesen wird.