8. Beweismittel Abgesehen vom Anzeigerapport vom 2. Oktober 2015 (pag. 1 ff.) und der vom Beschuldigten eingereichten, auf einer Google-Earth-Aufnahme basierenden Übersichtsskizze (pag. 38 f.), sind keine objektiven Beweismittel vorhanden. Für die Sachverhaltsfeststellung sind die Aussagen der involvierten Personen – des Beschuldigten, der Ehefrau des Beschuldigten sowie des Polizisten D.________ – zentral. Der Beschuldigte wurde am 22. Juni 2016 vor der Staatsanwaltschaft (pag. 33 ff.), am 26. September 2016 anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag.