an, «es war schon in der Verengung drin. Das hat mir den Ausschlag gegeben» (pag. 64 Z. 23). Unter diesen Umständen kann nicht als unbestritten gelten, der Beschuldigte habe «kurz vor» dem Spurabbau vor das zivile Dienstfahrzeug gewechselt. Im Übrigen schliesst sich die Kammer den vorinstanzlichen Ausführungen zum unbestrittenen Sachverhalt an. Bestritten und nachfolgend zu klären ist damit, wo der Beschuldigte vor das zivile Dienstfahrzeug gefahren ist, ob in der Verengung des Spurenabbaus oder kurz davor.