3 7. Bestrittener und unbestrittener Sachverhalt Die Vorinstanz erachtete folgenden Sachverhalt als unbestritten (pag. 82 f., S. 3 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte am 20.09.2015 auf der A8 von Brienz Richtung Interlaken West unterwegs gewesen ist. Auf Höhe Einfahrt Wilderswil war eine Baustelle vorsignalisiert und bei KM 19.200 wurde der Überholstreifen abgebaut, da der Gegenverkehr durch dieselbe Tunnelröhre des Rugentunnels geführt wurde. Der Beschuldigte fuhr mit seinem VW BE ___