6. Vorwurf gemäss Strafbefehl Im Strafbefehl vom 4. März 2016, welcher gemäss Art. 356 Abs. 1 StPO als Anklageschrift gilt, wird dem Beschuldigten folgender Sachverhalt, begangen am 20. September 2015 um ca. 17.35 Uhr auf der Autobahn A8, Wilderswil, zur Last gelegt (pag. 11): «A.________ nahm als Lenker eines Personenwagens auf der Autobahn A8 einen unvorsichtigen Fahrstreifenwechsel beim Wiedereinbiegen vom Überhol- auf den Normalstreifen vor, wobei er mit einem Abstand von ca. 2–3 Meter (3m bei 60 km/h = 0,18 sec.) wieder einbog.»