2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete Rechtsanwalt B.________ im Namen und im Auftrag des Beschuldigten mit Eingabe vom 30. September 2016 form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 76). Die Berufungserklärung erfolgte ebenfalls fristgerecht, sie ging am 19. Januar 2017 beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 100 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete auf die Erhebung der Anschlussberufung und machte auch keine Gründe für ein Nichteintreten auf die Berufung geltend, sondern teilte mit Eingabe vom 25. Januar 2017 ihren Verzicht an der Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren mit (pag. 127).