1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Oberland (Einzelgericht; nachfolgend Vorinstanz) hat mit Urteil vom 26. September 2016 Folgendes erkannt (pag. 71 f.): A.________ wird schuldig erklärt: der groben Verkehrsregelverletzung, begangen am 20.09.2015 auf der Autobahn A8 bei Wilderswil, durch einen unvorsichtigen Fahrstreifenwechsel beim Wiedereinbiegen (Nichteinhalten des genügenden Abstandes) und in Anwendung der Artikel: 34, 42 Abs. 1 und 4, 44 Abs. 1, 47, 106 StGB 34 Abs. 3 und 4, 44 Abs. 1, 90 Abs. 2 SVG 10 Abs. 2 VRV 426 Abs. 1 StPO verurteilt: