A.________ hat dem Kanton Bern die für das erst- und oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 13‘180.50 zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 3‘238.00, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). V. Weiter wird verfügt: 1. Zur Erstellung des DNA-Profils ist von A.________ eine Probe zu entnehmen und er ist gleichzeitig erkennungsdienstlich zu erfassen (Art. 257 Bst. c i.V.m. Art. 260 Abs. 2 StPO).