Demnach wird die amtliche Entschädigung auf CHF 3‘408.10 für das erstinstanzliche sowie auf CHF 985.45 für das oberinstanzliche Verfahren bestimmt (1/4 des amtlichen Honorars). Soweit der Beschuldigte in erster und oberer Instanz unterliegt, wird die amtliche Entschädigung auf CHF 10‘224.25 für das erstinstanzliche Verfahren bzw. CHF 2‘956.25 für das Berufungsverfahren festgesetzt. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erst- und oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und Fürsprecher B.___