Als volles Honorar weist er einen Stundenansatz von CHF 250.00 aus (pag. 799). Die Honorarnote gibt zu keinen Beanstandungen Anlass. Nach dem Gesagten ist auch die amtliche Entschädigung für das erst- und oberinstanzliche Verfahren mit dem obgenannten Verteilschlüssel 3/4 zu 1/4 aufzuteilen. Demnach wird die amtliche Entschädigung auf CHF 3‘408.10 für das erstinstanzliche sowie auf CHF 985.45 für das oberinstanzliche Verfahren bestimmt (1/4 des amtlichen Honorars).