667, S. 3 des erstinstanzliches Urteilsdispositivs). Oberinstanzlich wird der Schuldspruch betreffend die versuchte schwere Körperverletzung, begangen am 31. Januar 2014 im E.________(psychiatrische Klinik) durch die Attacke mit dem Stuhl, bestätigt. Demgegenüber wird der Beschuldigte vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung, angeblich begangen am selben Tag durch einen Steinwurf gegen die Fensterscheibe eines Sitzungszimmers des E.________(psychiatrische Klinik), freigesprochen. Die erstinstanzlich ausgesprochene Freiheitsstrafe wird um vier Monate auf 18 Monate Freiheitsstrafe