26. Verfahrenskosten 26.1 Erstinstanzliche Verfahrenskosten Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung neu (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, soweit sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StGB). Die Vorinstanz auferlegte dem Beschuldigten die Verfahrenskosten von insgesamt CHF 28‘435.20, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 16‘700.00 und Auslagen von CHF 11‘735.20 (pag. 667, S. 3 des erstinstanzliches Urteilsdispositivs).