Die vorliegenden Therapieberichte der UPD vermögen die überzeugenden Schlussfolgerungen des Gutachtens hingegen in keiner Weise in Frage zu stellen. Mit dem Experten geht die Kammer deshalb davon aus, dass beim zweifelsohne massnahmebedürftigen Beschuldigten in der aktuellen Situation einzig eine stationäre Massnahme geeignet ist, um der Gefahr weiterer Straftaten im Spektrum seiner bisherigen Delinquenz zu begegnen. Die Voraussetzungen gemäss Art. 60 i.V.m. Art. 56 StGB sind erfüllt. Die Anordnung einer stationären Suchtbehandlung gemäss Art. 60 StGB ist schliesslich auch verhältnismässig. VI. Kosten und Entschädigung