784 ff.), der Gutachter ist jedoch der Auffassung, dass eine Behandlung durch intensive Motivationsarbeit auch gegen seinen Willen erfolgsversprechend durchgeführt werden kann (pag. 483 f.). Das forensisch-psychiatrische Gutachten und die Ausführungen des Gutachters sind stichhaltig, schlüssig, begründet und weisen keine Widersprüche auf. Einem Therapeuten kommt demgegenüber nicht dieselbe Unabhängigkeit und Neutralität wie einem amtlichen oder gerichtlichen Gutachter zu (Urteil 6B_652/2016 vom 28. März 2017 E. 3.4.2 mit Hinweis).