54 nicht in Erscheinung getreten ist (vgl. pag. 651 Z. 26-28, Einvernahmeprotokoll vom 2. März 2017; pag. 775 f., Strafregisterauszug vom 21. Dezember 2017). Der Beschuldigte sprach sich in seinen Einvernahmen zwar klar gegen eine stationäre Massnahme aus (pag. 596 Z. 9-11, pag. 646 Z. 26 f., pag. 647 Z. 16 und pag. 784 ff.), der Gutachter ist jedoch der Auffassung, dass eine Behandlung durch intensive Motivationsarbeit auch gegen seinen Willen erfolgsversprechend durchgeführt werden kann (pag.