482 f., S. 57 f. des Gutachtens und pag. 367 f., S. 4 f. des FU- Gutachtens), ist zu bezweifeln, dass es dem Beschuldigten zukünftig stets gelingen wird, in heiklen Situationen adäquat zu reagieren und nicht mehr straffällig zu werden. Dass er seit den vorliegend zu beurteilenden Delikten keine aktenkundigen Aggressionen mehr gezeigt hat, ändert nichts an dieser Einschätzung, zumal es im Leben des Beschuldigten immer wieder Phasen gab, in denen er strafrechtlich