650 Z. 17-29). Dass ein stationärer Entzug von wenigen Monaten für einen nachhaltigen Erfolg nicht genügt, ergibt sich bereits aus der langen Chronologie von Klinikaufenthalten des Beschuldigten. Im FU-Gutachten der UPD vom 6. März 2014 wurden diese aufgeführt und dazu festgehalten, dass im Zeitraum zwischen 2002 und 2014 aus 21 Berichten hervorgehe, dass der Beschuldigte mehrfach mit ärztlichem FU, teilweise auch freiwillig, im Zusammenhang mit seiner Suchterkrankung stationär behandelt worden sei. Diesen Hospitalisationen sei mehrfach ein Erregungszustand unter Substanzeinfluss vorausgegangen, welcher das Einschreiten der Polizei nötig gemacht habe (pag.