Diese Diagnosen nach ICD-10 werden im Therapieverlaufsbericht denn auch im Wesentlichen bestätigt (pag. 779). Dr. AE.________ hat sowohl im erstellten Gutachten als auch in seinen Ausführungen anlässlich der erstinstanzlichen Fortsetzungsverhandlung deutlich gemacht, dass eine Behandlung des Beschuldigten von maximal ein paar Monaten (wie beispielsweise in der Klinik AI.________) wegen der bei ihm vorliegenden Chronifizierung der Suchterkrankung bei weitem nicht ausreicht, um einen dauerhaften Erfolg zu erzielen.