25. Beurteilung durch die Kammer Wie bereits im Zusammenhang mit den aktuellen persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten erwähnt (vgl. Ziff. IV. 17.3.1 vorne), präsentiert sich die aktuelle Situation des Beschuldigten insbesondere betreffend seine Abhängigkeit von Suchtstoffen unverändert. Diese ist evident, wird auch von der Verteidigung nicht bestritten und hat sich seit dem erstinstanzlichen Urteil weiter akzentuiert. Der Beschuldigte befindet sich seit dem 14. Oktober 2017 zum Zwecke des Entzugs auf der Station «AH.________» der UPD.