Den übrigen Berichterstattern fehle es an der nötigen Distanz, zumal sich der Beschuldigte bei ihnen in Behandlung befinde. Aus diesen Gründen würden denn auch unabhängige Personen und nicht die behandelnden Ärzte und Therapeuten die forensischpsychiatrischen Gutachten erstellen. Die Voraussetzungen für eine stationäre Suchtbehandlung nach Art. 60 StGB seien jedenfalls erfüllt und eine solche von der Kammer anzuordnen (pag. 794 f., Protokoll der Berufungsverhandlung vom 12. Januar 2018).