Die Anordnung einer stationären Suchtbehandlung sei somit unverhältnismässig, weswegen davon abzusehen sei (pag. 791 f., Protokoll der Berufungsverhandlung vom 12. Januar 2018). 24.2 Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Staatsanwältin O.________ hielt dagegen fest, ein ambulantes Setting sei bereits mehrfach aufgegleist worden und habe von der Intensität her für einen langfristigen Erfolg nicht ausgereicht. Trotz ambulanter Behandlung habe sich der Beschuldigte immer wieder für mehrere Monate in stationäre Therapie begeben müssen. Ein solcher «Jojo-Effekt» bestehe bereits seit Jahren.