52 sei einzig massgeblich, dass er seit dem Jahr 2014 keine Gewaltdelikte mehr begangen habe. Auch sei zu berücksichtigen, dass er sich freiwillig in stationäre Behandlung begeben habe. Damit habe er gezeigt, dass er fähig sei, adäquat zu reagieren, wenn es ihm nicht gut gehe und die Situation heikel werde. Er sei auf einem guten Weg und überzeugt davon, nicht mehr straffällig zu werden. Die Anordnung einer stationären Suchtbehandlung sei somit unverhältnismässig, weswegen davon abzusehen sei (pag.