Falls nun eine stationäre Massnahme ausgesprochen würde, gehe dieses Setting verloren und sei nicht ohne weiteres wieder aufzubauen. Dr. AC.________ sei über die Schlussfolgerungen des forensisch-psychiatrischen Gutachtens des FPD in Kenntnis gesetzt worden und habe gleichwohl am aufgegleisten ambulanten Netzwerk festgehalten. In seinem Bericht vom 28. September 2016 habe er ausgeführt, dass der Beschuldigte verlässlich an den Therapiesitzungen teilgenommen habe und es seit Beginn der ambulanten Behandlung zu keinen weiteren fremdaggressiven Vorfällen gekommen sei. Frau AD.________, Oberärztin im AG.