Während er noch pünktlich und in relativ gepflegtem Zustand zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 17. Oktober 2016 erschienen sei, habe er anlässlich der Fortsetzungsverhandlung polizeilich zugeführt werden müssen und habe einen deutlich ungepflegteren Zustand erweckt. Auch zur Urteilseröffnung sei er zu spät erschienen, sei dem Gerichtspräsidenten mehrmals ins Wort gefallen und habe den Gerichtssaal bereits 10 Minuten nach seinem verspäteten Eintreffen wutentbrannt wieder verlassen (pag. 721 f., S. 39 f. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung).