63 StGB verzichtet. Auch unter Berücksichtigung seiner persönlichen Ressourcen müsse ganz klar primär die Polytoxikomanie behandelt werden. Schliesslich sei festzuhalten, dass der Beschuldigte anlässlich der Fortsetzungsverhandlung vom 2. und 3. März 2017 einen schlechten Eindruck hinterlassen habe. Während er noch pünktlich und in relativ gepflegtem Zustand zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 17. Oktober 2016 erschienen sei, habe er anlässlich der Fortsetzungsverhandlung polizeilich zugeführt werden müssen und habe einen deutlich ungepflegteren Zustand erweckt.