51 (pag. 721, S. 39 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). Angesichts der Tatsache, dass beim Beschuldigten insbesondere eine Störung durch multiplen Substanzgebrauch bzw. Polytoxikomanie mit Abhängigkeit von Opiaten, Alkohol und Benzodiazepinen sowie einem schädlichen Gebrauch von Amphetaminen diagnostiziert und erst in zweiter Linie Persönlichkeitsakzentuierungen attestiert worden seien, werde auf die Anordnung einer zusätzlich begleitenden ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB verzichtet.