63 StGB verzichtet werde. Sie erwog, dass keine Gründe ersichtlich seien, am forensisch-psychiatrischen Gutachten des FPD, dessen Schlussfolgerungen und den in der Hauptverhandlung durch den Gutachter gemachten Präzisierungen zu zweifeln. Sowohl das Gutachten als auch die Ausführungen des Gutachters seien stichhaltig, schlüssig, begründet und würden keine Widersprüche aufweisen. Die Ausführungen von Dr. AE.