Nicht zuletzt aufgrund dieser Berichte wurde Dr. AE.________, Verfasser des forensisch-psychiatrischen Gutachtens, persönlich zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung vorgeladen, mit den Therapieverlaufsberichten konfrontiert und vom Gericht einlässlich befragt (pag. 649 ff.). Beweiswürdigend kam die Vorinstanz zum Schluss, dass vorliegend eine stationäre Massnahme nach Art. 60 StGB anzuordnen sei und auf die Anordnung einer zusätzlich begleitenden ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB verzichtet werde.