720 f., S. 38 f. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). 22.3.2 Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte sprach sich demgegenüber in seinen Einvernahmen klar gegen eine stationäre Massnahme aus und erachtete eine solche denn auch nicht für nötig (pag. 596 Z. 9-11, pag. 646 Z. 26 f. und pag. 647 Z. 16). Anlässlich der Berufungsverhandlung deponierte der Beschuldigte sinngemäss, im aufgegleisten am-